AGB  |  Sitemap  |  Impressum    
   Kundenstimmen

"Absolut empfehlenswert"

"Gut kontrollierbar und sicher"

"Keine Schuldenfalle..."

Fragen / Service
Home Kontakt Service Banken

Eingeschränkte Geschäftsfähigkeit

Da wir wiederholt Fragen zu diesem Thema erhalten, einige Erläuterungen, welche natürlich keine Rechtsberatung darstellen, die nach RBerG von uns nicht erfolgen darf. Unser Artikel spiegelt lediglich unsere persönliche Meinung wider.

Die Geschäftsfähigkeit einen Bürgers der Bundesrepublik Deutschland ist für 3 Altersgruppen getrennt zu betrachten.


Kinder unter 7 Jahre - nicht geschäftsfähig

Kinder unter 7 Jahren sind generell nicht geschäftsfähig. Sie dürfen keine Verträge abschließen, auch keine Kaufverträge. Geregelt ist das im BGB Paragraph 104. Wer das 7. Lebensjahr nicht vollendet hat, fällt unter diese Regelung.


Was bedeutet das in Bezug auf ein Taschengeldkonto?

Sollte die Bank den Erziehungsberechtigten erlauben, ein Konto auf den Namen des Kindes einzurichten, bleibt dem Kind der Zugriff verwehrt. Eine Geldkarte wird nicht auf den Namen des Kindes ausgestellt und auch andere Bankdienstleistungen dürfen nicht in Anspruch genommen werden. Es ist nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber das nicht erlaubt. Kinder in diesem Alter können nicht rechnen und sind einfach noch nicht soweit, selbstbestimmt Geldgeschäfte abwickeln zu können.

Ein Kinder Sparkonto zu eröffnen ist hingegen kein Problem. Das geschäftsunfähige Kind oder auch Baby kann durchaus Kontoinhaber sein. Es ist lediglich auf mündelsichere Anlagen zu achten. Risikogeschäfte mit Zertifikaten oder Aktien mit möglichem Totalverlust gehören nicht dazu.



Kinder von 7-18 sind eingeschränkt geschäftsfähig

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist für Verträge immer die Zustimmung der Erziehungsberechtigten notwendig. Meist sind das die Eltern oder ein Vormund.

In Verbindung mit diesem Gesetz steht der BGB Paragraph 110, umgangssprachlich Taschengeldparagraf genannt, der eine Ausnahme beinhaltet. Kaufverträge der Kinder erlangen Gültigkeit, sollte das dafür eingesetzte Geld den Kinder zur freien Verfügung überlassen worden sein. Das ist bei Taschengeld oder einer Ausbildungsvergütung der Fall. Die Verwendung muß jedoch altersangemessen im vernünftigen Rahmen sein. Ist das wiederum nicht der Fall, sind auch diese Geschäfte schwebend unwirksam, solange bis die Eltern dem nicht ausdrücklich zustimmen.


Was bedeutet das in Bezug auf ein Taschengeldkonto?

Das Beantragen eines Girokontos ist möglich. Die Eltern müssen dazu eine Vollmacht unterzeichnen. Die eingeschränkte Geschäftsfähigkeit erlaubt den Kindern den Zugriff auf das Konto über eine Geldkarte sowie das Nutzen von Bankdienstleistungen wie Lastschriften oder Überweisungsaufträgen. Einen Dispokredit, eine EC Karte mit Bezahlfunktion oder eine Kreditkarte gibt es jedoch immer nur bei Volljährigkeit ab 18 Jahren.



Voll geschäftsfähig mit 18 Jahren

Nach Vollendung des 18. Lebensjahres sind die Jungen Menschen voll geschäftsfähig und benötigen keine Vollmachten der Eltern. Kreditkarten, Kredite und sonstige Finanzdienstleistungen können selbst beantragt werden. Bei einigen Schülerkonten erlischt die Vollmacht automatisch und das Girokonto für Schüler wird zum vollwertigen Erwachsenenkonto. Idealerweise ändert sich dabei die Kontonummer nicht.

Ganz wichtig! Das Konto sollte gebührenfrei bleiben. Es gibt genug Angebote von kostenlosen Girokonten, aber auch Kontomodelle, bei denen das Giro erst ab einem monatlichem Geldeingang von über 1.000€ gebührenfrei ist.


Nach oben ↑ 

 
Footer